Was versteht man unter einer Geschirrhütte?

Der Begriff Geschirrhütte kommt überwiegend im Süddeutschen Sprachgebrauch vor und hier speziell in Baden-Württemberg. Unter einer Geschirrhütte versteht man hier in der Region ein kleineres Gebäude zur Aufbewahrung von Gartengeräten.

Die Landesbauordnung Baden-Württemberg beschreibt ein genehmigungsfreies Gebäude mit maximal 40 m³ umbautem Raum im Innenbereich und maximal 20 m³ umbautem Raum im Außenbereich, das keinen Aufenthaltsraum, Sanitärraum oder Feuerungsstätte beinhalten darf und nicht zu Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dient.

Dazu gibt es jedoch von örtlichen Baurechtsbehörden sehr unterschiedliche weitere Eingrenzungen, wie zum Beispiel dass pro Grundstück nicht mehrere solcher Gebäude errichtet werden dürfen, wenn diese dem gleichen Zweck dienen.

Andere wiederum schreiben vor, dass die Geschirrhütte aus einer Holzkonstruktion bestehen soll und die Außenwand in einem einheitlichen – am besten erdfarbenen – Farbton zu halten ist.

Geschirrhütte Satteldach mit kleinem Fenster

Auch bei der Dachform gibt es regional sehr unterschiedliche Ansätze, wie zum Beispiel dass als Dachform ein Pultdach mit maximal 10 Grad Dachneigung, ein steiles Satteldach oder ein begrüntes Flachdach zulässig ist. Sogar die Dacheindeckung und die verwendete Farbe wird mancherorts vorgeschrieben. Regional verschieden sind auch die Grenzabständen zu den Nachbargrundstücken.

Für diese genehmigungsfreien Geschirrhütten wird zwar keine Baugenehmigung benötigt, dennoch ist eine Prüfung erforderlich ob die geplante Geschirrhütte mit den regionalen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen übereinstimmt. Es ist daher immer empfehlenswert sich bereits in der Planungsphase bei der am Aufstellungsort zuständigen Baurechtsbehörde kundig zu machen.

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